Seitenbereiche
Inhalt

Steuernews für Mandanten

Kapitaleinkünfte

Welche Kapitaleinkünfte der Kapitalertragsteuer unterliegen, regelt in erster Linie § 20 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz/EStG. Diese beiden Absätze führen die steuerpflichtigen Einkünfte katalogmäßig auf. Das heißt aber nicht, dass alle weiteren nicht ausdrücklich aufgezählten Entgelte und Vorteile steuerfrei wären. Wenig Beachtung findet in diesem Zusammenhang der dritte Absatz dieser Vorschrift. Dieser regelt als „Auffangtatbestand“ die Steuerpflicht der besonderen Kapitaleinkünfte.

Entgelte und Vorteile

Absatz 3 der Vorschrift besteuert alle möglichen Vermögensmehrungen, die sich als Entgelt für die Überlassung von Kapital interpretieren lassen können und die neben oder anstelle von Kapitalerträgen i. S. der Absätze 1 oder 2 zufließen. Der Steuerpflicht unterworfen sind außerdem sämtliche Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder sonstiger Verwertung von Kapital. Steuerpflichtig sind ferner Nutzungen von Kapital oder Vermögen. Solche Vorteile fließen meist als Sachleistung zu. Zu bewerten sind diese Sachleistungen nach den für solche Leistungen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (übliche Marktpreise).

Beispiele

Typische Entgelte und Vorteile sind: Agio/Disagio, Zins-, Dividenden- oder Kursgarantien im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften, Provisionen aller Art oder bei der Vereinbarung von Kaufpreisraten übliche Wertsicherungsklauseln. Einen steuerpflichtigen besonderen Vorteil stellt auch die kostenlose Nutzung eines Gegenstandes als Gegenleistung für dessen zinslose Finanzierung dar. Unter § 20 Abs 3 EStG fallen auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die der Schuldner an den Gläubiger für die vorzeitige Beendigung eines Darlehensvertrags zahlt.

Zuordnung und Rechtsfolgen

Besondere Entgelte und Vorteile, die neben oder anstelle von Kapitalerträgen treten, sind den betreffenden Tatbeständen zuzuordnen, welche sich aus den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift ergeben. Denn der dritte Absatz begründet keinen selbstständigen Besteuerungstatbestand. So ist z. B. eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung als Gegenleistung für ein zinsloses Darlehen den Zinseinkünften i. S. § 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen.

Stand: 25. September 2018

Bild: vege - stock.adobe.com

Über uns: Nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung für Ihre steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Herausforderungen. Wir sind Ihre Steuerberater an der Weinstraße mit Sitz in Neustadt und Mannheim. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!

Erscheinungsdatum:

WANGLER und Partner Steuerberater | vereidigter Buchprüfer | Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.